Yachtcharter AGB

AGB's

Miet-Vertragsbedingungen Yachtcharter / Training

Vertragspartner
Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter gegebenenfalls unter Vermittlung der Agentur geschlossen. Im Falle der Einschaltung einer Agentur wird diese nur als Vermittler tätig.
Zahlung, Rücktritt,
1. Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Mietzinses in der angegebenen Höhe innerhalb von 5 Tagen ab Vertragsschluß fällig, der Rest vier Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen. Erfolgt die Anzahlung nicht in der angegebenen Frist behält sich der Vercharterer vor, die Buchung zu stornieren.
2. Der Vermieter kann in dringenden Fällen ( Havarie der Yacht, bzw. unfassender Schaden) jederzeit, ab Vertragsschluß den Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der Vermieter etwaig gezahlte Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Mieter zurückzuzahlen. Dies bezieht sich nur auf die Rückzahlung, des Charterbetrages. Zusätzliche Kosten, welchen dem Mieter entstanden sind, werden nicht getragen.
3. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so muss er dies unverzüglich mitteilen. Gelingt dem Vercharterer eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen, so wird dem Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Bearbeitungskosten in Höhe von 10% des Charterpreises zurückerstattet. Es gelten folgende Stronobedingungen:

Bei Stornierung der Charter bis zu 12 Wochen vor Charterbeginn 30% des Charterpreises
Bei Stornierung der Charter bis zu 4 Wochen vor Charterbeginn 70% des Charterpreises
Bei Stornierung der Charter weniger als 4 Wochen vor Charterbeginn 100% des Charterpreises

Wir die Yacht zum geringeren Charterpreis verchartert, so trägt die Differenz der Charterer.
4. Es wird dem Mieter dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet der Vermieter bzw. die Agentur gerne Informationen und Unterlagen entsprechender Versicherungen.

Pflichten des Vermieters
1. Die gebuchte Yacht wird dem Mieter sauber, segelklar, seetüchtig und nach Möglichkeit voll getankt übergeben.
2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vermieter eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Dies tritt nur ein, wenn eine Ersatzyacht kurzfristig zur Verfügung stehen kann.
Steht keine Ersatzyacht zur Verfügung, hat der Mieter das Recht auf Rückzahlung, des Charterbetrages.
Zusätzliche Kosten, welchen dem Mieter entstanden sein könnten, werden nicht getragen. Die Rückzahlung bezieht sich ausschließlich auf die Hauptforderung.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben dem Mieter erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.
3. Der Mieter kann den Liegeplatz Parkplätze und Waschräume während der kompletten Mietdauer kostenfrei nutzen.

Der Mieter sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Mieter oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vermieter vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Mieters zu stellen.
3. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet des Vermieters nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen oder anderen geeigneten Schuhen zu betreten, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zurück zu gegeben – andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet. Für das Tanken berechnen wir 6,00€ / Motorstunde ohne weitere Kosten für den Mieter.
10. bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch oder telegrafisch) den Vermieter zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
14. ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene Vertragsformulare des Vermieters vor Übergabe der Yacht zu unterzeichnen.

Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
1. Reparaturen im Wert von über 100 € bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vermieter. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vermieter bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Mieter zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.

Teilnahmebedingungen Praxistörns

Teilnahmebedingungen*
Der Törnpreis ist spätestens 4 Wochen vor Törnbeginn zu zahlen, oder bei Lastschrift wird er durch die Schule 4 Wochen vor Beginn eingezogen. Bei Anmeldung ist 50 % der Summe zu zahlen. Erst mit Leistung der Anzahlung ist die Teilname durch myCHARTERway bestätigt. Im Törnpreis sind folgende Kosten nicht enthalten: Prüfungsgebühren, An- und Abreise, Verpflegung, Hafengebühren, Treibstoff und alle weiteren Verbrauchsstoffe. Für eine pünktliche Anreise ist jeder Törnteilnehmer selbst verantwortlich. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen. Schäden am Schiff oder der Ausrüstung, die durch einen Teilnehmer verursacht wurden, wonach er zivilrechtlich zu haften hat, sind von ihm nur soweit zu tragen, als sie nicht durch die Kasko bzw. Haftpflichtversicherung der Yacht abgedeckt sind. myCharternow  ist berechtigt vom Törn zurückzutreten. Bei Rücktritt durch die Schule werden alle schon bezahlten Törngebühren zurückerstattet. Kann eine Prüfung aus unvorhersehbaren Gründen (Wetter, Krieg, Streik etc.) nicht durchgeführt werden, ist die Schule dafür nicht haftbar zu machen. Tritt ein Teilnehmer vom Törn zurück, so hat er bei Bekanntgabe der Vertragsaufsage bis zwei Monate vor Törnbeginn 30%, bei einem Monat 50%, danach 100% der Törnsumme zu zahlen. Sollte die Schule eine Ersatzperson finden, ist eine Stornogebühr in Höhe von 15% zu zahlen. Die Haftung der Schule ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, sofern ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Ich fahre auf eigene Verantwortung mit. Die Schule haftet nicht für körperliche und Sachschäden, die durch den Schüler verursacht wurden. Es sei denn, dass der Schaden durch die Schule bzw. dem Ausbilder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
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